Satzung des Freundeskreises für Cartographica

in der Stiftung Preußischer Kulturbesitz e.V.

Stand 26. April 2008

§1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis für Cartographica in der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung des kartographischen Kulturgutes in Deutschland. Diese Aufgabe soll erreicht werden, insbesondere durch kartographische Forschungen und die Förderung der Kartenabteilung der Staatsbibliothek zu Berlin Preußischer Kulturbesitz als der Nationalsammlung für Cartographica.

Dies geschieht durch:

(a) fachliche Beratung beim Aufbau von Sammlungen,

(b) die Förderung von kartographischen Forschungsarbeiten, Sammlungen und Studienbesuchen,

(c) öffentliche Veranstaltungen zu kartographisch interessierenden Fragen und Ausstellungen von Cartographica, die das Interesse an der alten Kartographie in weiten Kreise wecken.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

(a) ordentlichen Mitgliedern
(b) Familien- / Partnermitgliedern
(c) Firmenmitgliedern
(d) fördernden Mitgliedern
(e) Ehrenmitgliedern, die auch als Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenvorsitzende des Beirates gewählt werden können.

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die ordentlichen Mitglieder sind in allen Versammlungen des Vereins stimmberechtigt.

(2) Es besteht die Möglichkeit, die eigene Mitgliedschaft in eine Familien- / Partner-Mitgliedschaft umzuwandeln, wenn der Ehepartner/in oder Lebenspartner/in und/oder Kind auch Mitglied werden möchten, oder eine Familien- / Partnermitgliedschaft zu beantragen. Volljährige Partnermitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

(3) Firmenmitglieder können alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Firmenmitglieder haben kein passives Wahlrecht, sonst jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

(4) Fördernde Mitglieder sind solche, die ohne Stimmrecht in den Versammlungen den Verein durch Beiträge unterstützen. Fördernde Mitglieder haben in den Versammlungen Rederecht.

(5) Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Sie sollen sich besondere Verdienste um die Kartographie, den Verein oder im öffentlichen Leben erworben haben. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen befreit. Sie haben im Übrigen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

(6) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Er entscheidet über den Antrag und kann die Aufnahme ablehnen.

(7) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden dürfen. Diese Daten können auch im Zusammenhang mit Mitgliederlisten an andere Mitglieder oder Dritte ausgehändigt werden, an Dritte jedoch nur, wenn dies die Durchführung der Zwecke und Aufgaben des Vereins erfordert.

(8) Die Mitgliedschaft erlischt:

(a) durch den Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Personen,
(b) durch Kündigung der Mitgliedschaft. Die Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen
(c) durch Ausschluss.

Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes erfolgen, wenn ein zureichender Grund vorliegt. Ein solcher ist z. B. gegeben, wenn das Verbleiben des Mitgliedes im Verein dessen Interessen entgegensteht oder wenn trotz zweimaliger Aufforderung die Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag rückständig ist.

Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese Beschwerde muss binnen 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses beim Vorstand eingelegt werden, der daraufhin eine Mitgliederversammlung einberuft.

Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.

§4 Beiträge, Umlagen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt die Jahresbeiträge für die ordentlichen Mitglieder fest. Diese Beiträge gelten bis zur Neufestsetzung.

(2) Die Jahresbeiträge für „Familien- / Partnermitglieder“ betragen mindestens das Eineinhalbfache des Jahresbeitrags für ordentliche Mitglieder.

(3) Die Jahresbeiträge für „Firmenmitglieder“ und „Fördernde Mitglieder“ betragen das Dreifache des Jahresbetrages für ordentliche Mitglieder, unbeschadet des Rechtes der Mitgliederversammlung diese Beiträge anders festzusetzen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist befugt, Umlagen zu beschließen.

(5) Die Jahresbeiträge sind in einer Summe bis zum 31. März eines jeden Jahres an den Verein zu überweisen. Die Umlagen zu den festgesetzten Terminen.

(6) Über Ausnahmen in der Zahlung von Beiträgen und Umlagen entscheidet der Vorstand auf Antrag eines betroffenen Mitgliedes.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung (§ 6)
(b) der Vorstand (§ 7)
(c) der Beirat (§ 8)

§6 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, in der Regel in der Staatsbibliothek zu Berlin Preußischer Kulturbesitz.

(2) Sie ist von dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten einzuberufen. Der Generaldirektor der Staatsbibliothek und der jeweilige Leiter der Kartenabteilung der Staatsbibliothek sind gesondert zu den Mitgliederversammlungen zu laden, falls sie keine Mitglieder des Vereins sind.

(3) Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident, der Vizepräsident oder ein von ihnen beauftragtes Vorstandsmitglied, es sein denn, dass die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmt.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter durch Unterschrift zu bestätigen ist.Der Protokollführer ist der Schriftführer. Ist er nicht anwesend, wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt.

(5) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die letzte bekannte Adresse des jeweiligen Mitgliedes zur Post gegeben werden. Weitere Erfordernisse insbesondere der Nachweis des Zuganges der Einladung sind für die Rechtzeitigkeit und Gültigkeit der Einladung nicht erforderlich.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten bzw. dem Vorstand einzureichen.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten bzw. Vorstand einzuberufen,

(a) wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung darum ersucht,
(b) wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder
(c) falls ein ausgeschlossenes Mitglied Beschwerde gegen seinen Ausschluss einlegt.

Die Ladungsvorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

(7) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, gleichgültig wie viel Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nicht anwesende Mitglieder können ein anwesendes Mitglied bevollmächtigen. Ein Mitglied kann jedoch nur 2 andere Mitglieder durch Vollmacht vertreten. Durch Vollmacht vertretene Mitglieder gelten als anwesend.

(8) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

(a) Feststellung der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten sowie durch Vollmacht vertretenen Mitglieder und die Feststellung der Zahl der teilnehmenden fördernden Mitglieder
(b) Bericht des Vorstandes einschließlich Kassenbericht
(c) Bericht der Rechnungsprüfer
(d) Entlastung des Vorstandes
(e) Neuwahlen (falls Neuwahlen anstehen)
(f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
(g) Festsetzung der Beiträge
(h) Anträge
(i) Verschiedenes.

(9) Die Mitgliederversammlung wählt

(a) den Vorstand,
(b) den Beirat,
(c) mindestens zwei Kassenprüfer,
(d) die Mitglieder von etwa zu bildenden Ausschüssen.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (einschließlich der durch Vollmacht Vertretenen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt, vielmehr gelten Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, eine ungültige Stimme abgegeben haben oder überhaut nicht abstimmen als nicht anwesend. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

  1. Präsidenten,
  2. dem Vizepräsidenten,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Medienreferenten und
  6. zwei Beisitzern.

Sollte der jeweilige Leiter der Kartenabteilung der Staatsbibliothek zu Berlin Preußischer Kulturbesitz nicht als Vereinsmitglied in den Vorstand gewählt worden sein, so ist er unabhängig von einer etwaigen Vereinsmitgliedschaft Mitglied des Vorstandes mit beratender Stimme, wenn er sich zur Übernahme dieses Amtes bereit erklärt. Der Vorstand hat unverzüglich nach seiner Wahl den Leiter der Kartenabteilung um die Übernahme des Vorstandsamtes zu ersuchen.

(2) Der Präsident oder der Vizepräsident vertreten den Verein nach außen jeweils allein
gem. § 26 BGB.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleibt aber in jedem Fall bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

(5) Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung berechtigt, Ausschüsse für die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten zu bilden und deren Mitglieder zu berufen.

(6) Der Vorstand hat zu den Veranstaltungen des Vereins den Generaldirektor der Staatsbibliothek und den Leiter der Kartenabteilung einzuladen.

§8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. sowie bis zu 5 weiteren Mitgliedern.

(2) In den Beirat können auch Nichtmitglieder gewählt werden.

(3) Werden von der Mitgliederversammlung weniger als die mögliche Anzahl der Beiratsmitglieder gewählt, kann der Vorstand den Beirat dadurch ergänzen, dass er weitere Mitglieder bestimmt.Sollte ein Mitglied des Beirates vor Ablauf seiner Wahlperiode ausscheiden, kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen.

(4) Der Beirat wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleibt aber in jedem Falle bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.Die Amtsperiode der vom Vorstand bestellten Mitglieder des Beirates endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Neuwahl des Beirates erfolgt.

(5) Der Beirat unterstützt den Vorstand des Vereins, soweit dieser einzelne Aufgaben dem Beirat zur Mitberatung zuweist.Der Beirat ist jedoch vom Vorstand zu konsultieren, wenn Spenden des Vereins der Kartenabteilung der Staatsbibliothek zu Berlin Preußischer Kulturbesitz zur Anschaffung von Cartographica zur Verfügung gestellt werden oder wenn eigene Anschaffungen von Cartographica erfolgen sollen.

Die Konsultation erfolgt möglichst in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Beirat.

(6) Im Übrigen gelten für die Sitzungen des Beirats und seine Beschlüsse die Vorschriften über den Vorstand entsprechend.

§9 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine vom Vorstand zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz zugunsten der Kartenabteilung der Staatsbibliothek zu Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke jedoch nur dann, wenn etwaige Beanstandungen der Finanzbehörden nicht unverzüglich beseitigt werden und damit die Gemeinnützigkeit wieder hergestellt wird.

Hier finden Sie die Satzung unseres Vereins.